Checkliste zur Abgrenzung zwischen Vermittlerstellung und Reiseveranstalterstellung bei der Vermarktung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen.

Mit freundlicher Genehmigung für www.ferien.li. © Urheberrechtlich geschützt. Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart, 1998.

bitte beachten Sie die Hinweise

Kriterien der Rechtsprechung bezüglich "Umständen" im Sinne des § 651a Abs. 2. BGB, die für oder gegen eine Veranstaltereingenschaft sprechen:
Anknüpfungspunkt Hinweise Bedeutet
"Veranstaltermäßig aufgemachter Katalog" Es kommt darauf an, ob das äußere Erscheinungsbild den Eindruck eines "Veranstalterkataloges" vermittelt. Gesamtkatalog statt einzelne Angebotsblätter ohne Angabe des Eigentümers / Vermieters weist auf Veranstalter hin.
Vielzahl von Objekten Ohne daß hier konkrete Zahlen genannt werden können, ist die Zahl der angebotenen Objekte zwar nicht das ausschlaggebende Kriterium, aber durchaus beachtlich. Eine Vermittlerstellung ist bei einer geringeren Anzahl an Objekten eher gegeben.
Deutlichkeit des Vermittlerhinweises Der Vermittlerhinweis muß auffällig sein und an allen maßstäblichen Stellen auftauchen. Aber: ein Hinweis auf die Vermittlertätigkeit allein genügt nicht - er ist aber dringend erforderlich.
Vermittlerhinweis in: Firmannamen, Werbemedien, Buchungsformular, Bestätigungen, Rechnung, Geschäftsbedingungen.
Kein Vermittlerhinweis = (meist) kein Vermittler, hat also die Pflichten eines Veranstalters.
Eigene Vertrauenswerbung Betreibt der Anbieter eigene Vertrauenswerbung? Also: "unsere ausgesuchten Objekte", "von uns geprüfte Objekte", "wir bürgen für die Qualität unserer Objekte" Ein Vermittler kann nicht so tun, als würde er für die Qualität der Objekte geradestehen. Das tut/muß er als Vermittler eben nicht.
Vertragspartner des Kunden Ein Vermittler muß den vermittelten Eigentümer oder das vermittelte Auslandsunternehmen schon im Katalog (nicht erst in der Buchungsbestätigung oder gar nicht) angeben. Bei einem Vermittler muß bei jedem Objekt auch im Katalog bzw. in der Internetpräsentation der Name und die Anschrift des vermittelten Eigentümers, Vermieters oder Auslandsunternehmen stehen.
Verhalten bei Reklamationen, Adressat bei Beschwerden Ein "echter" Vermittler kann in den Vertrag zwischen dem Kunden und dem Eigentümer nicht eingreifen! auf einen Veranstalter weist hin: * Beschwerden sind an uns [den Vermittler] zu richten * oder * der Vermittler fordert Stornokosten für sich * oder * Rücktrittserklärungen sind an den Vermittler zu richten. * Stellungnahmen, Kulanzangeboten, Abfindungszahlungen etc. sind Sache des Eigentümers bzw. Vermieters, nicht des Vermittlers. Dieser kann höchstens als der Stellvertreter des Vermieters auftreten. Dies muß aber in den Schreiben deutlich werden. Sätze wie "Mängel unseres Objektes waren nicht gegeben..." können / dürfen also vom Vermittler nicht kommen.

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